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   OVG Hamburg, 09.09.1993 - Bs III 334/93   

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https://dejure.org/1993,8917
OVG Hamburg, 09.09.1993 - Bs III 334/93 (https://dejure.org/1993,8917)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.1993 - Bs III 334/93 (https://dejure.org/1993,8917)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 1993 - Bs III 334/93 (https://dejure.org/1993,8917)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Landesmedienanstalt; Aufsicht über Programmbetreiber; Beteiligung politischer Parteien; Anspruch

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 73
  • NVwZ 1994, 183 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1317
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2006 - 15 K 1660/04

    Erhebung von Rundfunkgebühen; Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der

    Demnach ist Verjährungsfristbeginn grundsätzlich erst mit Schluss des Jahres, in dem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt, vgl. BayVGH, Urteil vom 03. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230 ff; Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, DVBl 1993, 1317 ff = NVwZ-RR 1994, 129 ff, im vorliegenden Fall also mit Schluss des Jahres 1999, so dass hier auch hinsichtlich der Ansprüche bezogen auf das Jahr 1999 keine Verjährung eingetreten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 2 S 2521/93

    Zur Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte im Auto bei gewerblicher Nutzung des

    Denn in diesem Fall würde ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden können (zum Streitstand vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27.5.1993, DVBl. 1993, S. 1317 m.N.).
  • VG Hannover, 03.06.2009 - 7 B 2222/09

    Verhinderung der Ausstrahlung der RTL-Sendung "Erwachsen auf Probe"

    Die Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 9.9.1993 - Bs III 334/93 - NJW 1994, S. 73).
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